Rechtsprechung
   OLG Bremen, 30.07.1985 - BL 186/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,4259
OLG Bremen, 30.07.1985 - BL 186/85 (https://dejure.org/1985,4259)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.07.1985 - BL 186/85 (https://dejure.org/1985,4259)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30. Juli 1985 - BL 186/85 (https://dejure.org/1985,4259)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,4259) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 540
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99

    Strafprozeßrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der U-Haft

    Setzt das Gericht in einem solchen Falle die Hauptverhandlung aus, so kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Regelfalle nur dann in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten, mithin unumgänglich war (vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 1988, 239 ; KG, Beschluß vom 29.06.1999, 1 HEs 128/99 OLG Bremen StV 1986, 540; dass. StV 1993, 377 f.; OLG Oldenburg StV 1996, 44 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 25).
  • OLG Zweibrücken, 06.06.2000 - 1 HPL 27/00

    Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Antrag auf Ablösung des Sitzungsvertreters

    Eine Aussetzung, die nicht der Förderung des Verfahrens dient und auch nicht in Erfüllung der prozessualen Fürsorgepflicht angeordnet wird, ist regelmäßig zu vermeiden (KG, StV 1993, 204; OLG Frankfurt, StV 1981, 25; OLG Bremen, StV 1986, 540; Senat, Beschluss vom 21.06.1991 - 1 BL 31/91 -).
  • OLG Koblenz, 20.09.2000 - 4420 BL - III - 19/00

    Haftprüfung, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung

    Eine sachlich nicht gerechtfertigte Aussetzung der Hauptverhandlung, die eine längere, mehrmonatige Verfahrensverzögerung nach sich zieht, kann deshalb kein die Haftfortdauer rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO sein (OLG Karlsruhe, OLG Frankfurt, a.a.0.; KG, StV 1993, 204; OLG Köln, MDR 1991, 662; OLG Bremen, StV 1986, 540).
  • OLG Köln, 30.10.1990 - 2 HEs 146/90

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Kein wichtiger Grund liegt daher beispielsweise vor, wenn die Hauptverhandlung ohne Grund ausgesetzt wird (OLG Frankfurt NStZ 1988, 239 und StV 1981, 25 f.; OLG Bremen StV 1986, 540) oder wenn das Verfahren durch unsorgfältige Terminsvorbereitung verzögert wird (OLG Frankfurt StV 1985, 198).
  • OLG Köln, 03.05.2000 - HEs 62/00

    Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit, Schöffe

    Es ist in der Rechtsprechung insbesondere anerkannt, dass die schuldhaft herbeigeführte Aussetzung der Hauptverhandlung bzw. das Nichtvorliegen eines "triftigen Grundes" für die Aussetzung in der Regel die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigt (vgl. OLG Frankfurt/Main, StV 1981, 25 m.Anm.Weidner; OLG Bremen, StV 1986, 540; OLG Frankfurt/ Main, StV 1988, 210 = NStZ 1988, 233, Kammergericht , StV 93, 204; OLG Bremen StV 1993, 377).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht